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Unter dem Dauerdelikt versteht man eine Straftat, deren Tatbestand nicht nur in der Begründung eines rechtwidrigen Zustandes, sondern auch in dessen Aufrechterhaltung durch den Täter besteht (z.B. bei Freiheitsberaubung oder Hausfriedensbruch). Im Gegensatz hierzu ist beim Zustandsdelikt der Tatbestand schon mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes erfüllt. Zu beachten ist, dass diese Unterscheidung bei der Beihilfe und der Strafverfolgungsverjährung von besonderer Bedeutung ist.

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