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Unter dem Dauerschuldverhältnis versteht man ein Schuldverhältnis, dass nicht mit einer einmaligen Erfüllungshandlung beendet wird, sondern fortlaufende Verpflichtungen begründet. Gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind z.B. Miete, Pacht, Darlehen, Dienstvertrag, Verwahrungsvertrag etc.. Dauerschuldverhältnisse können grundsätzlich aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Solch ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des entsprechenden Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein Verschulden der jeweiligen anderen Vertragspartei nicht erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden kann, wobei keine pauschale Fristlänge besteht. Vielmehr sind hier die Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen.

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