Deckungsverhältnis: Sofern an einem Rechtsverhältnis, welchem schuldrechtliche Ansprüche zugrunde liegen, mehr als zwei Personen beteiligt sind, so unterscheidet man je nach seiner Gestaltung das Valutaverhältnis und das Deckungsverhältnis. Händigt z.B. eine Person der anderen Person eine Anweisung aus, in der ein Dritter angewiesen wird, eine Geldsumme an den Anweisungsempfänger zu zahlen, weil dieser Gläubiger des Anweisenden ist, so wird das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen als Deckungsverhältnis und das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger als Valutaverhältnis bezeichnet.