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Einen Diebstahl begeht diejenige Person, die einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig anzueignen (§ 242 Strafgesetzbuch). Zu beachten ist, dass der Täter oder ein anderer die tatsächliche Herrschaft über die weggenommene Sache erlangen muss. Die Zueignung einer Sache setzt eine auch nur vorübergehende wirtschaftliche Nutzung dieser und die dauernde Enteignung des Berechtigten voraus. Der Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Besonders schwere Fälle des Diebstahls werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten und bis zu zehn Jahren bestraft. Unter die schweren Fälle des Diebstahls fallen z.B. der Einbruch-, Einstieg- und Nachschlüsseldiebstahl.

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