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Diskont: Im Wechselgesetz sind bestimmte Voraussetzungen festgelegt, nach denen der Wechselnehmer den Wechsel vor dem Verfalltag an ein Geldinstitut verkaufen kann. Die Bank zahlt dem Wechselnehmer sodann die Wechselsumme aus, jedoch abzüglich der Zinsen vom Tag der Einreichung bis zum Verfalltag (Diskont) sowie von Provision und Spesen. Entsprechend nennt man also den Abzug der Zinsen von der Wechselsumme, den die Bank vornimmt, die den Wechsel vor Fälligkeit kaufen möchte, Diskont. --- siehe auch Diskontgeschäft

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