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Unter dem „Dreißigsten" versteht man eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt eines Erben. Ein Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall weiterhin Unterhalt zu gewähren, wie es auch der Erblasser bis zu seinem Tode getan hat.

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