AdvoCall Esch
Kurfürstendamm 56
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 777-1
»Ihre Anfrage senden
 
 

Unter der Ehefähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person zur Schließung einer rechtswirksamen Ehe. Eine Person, die geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Eine Ehe soll ferner nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Hier ist die sog. Ehemündigkeit zu berücksichtigen. Auf Antrag kann das Familiengericht von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn die Person, die den Antrag gestellt hat, das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr künftiger Ehegatte volljährig ist. Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers diesem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn die Einwendungen nicht auf schwerwiegenden Gründen beruhen. Erteilt das Familiengericht die Befreiung, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Werden diese Vorschriften nicht berücksichtigt und trotzdem eine Ehe geschlossen, so unterliegt diese grundsätzlich der Aufhebung der Ehe. --- siehe auch Eheaufhebung

Website |  Impressum
AdvoComp © - Das Rechtswörterlexikon der Kanzlei AdvoCall Esch ®
>> Rechtsanwalt und Notar Berlin