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Eidesformel: Soweit das Gesetz eine Beeidigung vorsieht, hat die verpflichtete Person die Wahl, den Eid mit: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." oder ohne „Ich schwöre es" abzulegen. Als Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft kann sie auch deren Beteuerungsformel dem Eid anfügen. Gibt die verpflichtete Person an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie die Wahrheit ihrer Aussage mit einem „Ja" (auf die entsprechende Frage des Gerichts hin) zu bekräftigen. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; auch hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen. Über dieses Wahlrecht ist die verpflichtete Person zu belehren. Die Eidesformel ist von der Eidesnorm (Beeidigung) zu unterscheiden.

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