Unter dem Erbfall versteht man den Tod eines Menschen. Mit dem Zeitpunkt des Todes geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über (Erben, Erbengemeinschaft). Der Übergang des Vermögens tritt kraft Gesetzes ein, so dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten auf die entsprechenden Erben nicht stattfindet. Ein Handeln der Beteiligten hinsichtlich des Rechtsübergangs ist nicht notwendig.