Erbunwürdigkeit: In Einzelfällen kann ein Erbe als erbunwürdig bezeichnet werden. Ist dies der Fall, so gilt der Erbanfall als nicht erfolgt. Zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit bedarf es der Anfechtung. Erbunwürdig kann z.B. derjenige Erbe sein, der den Erblasser getötet hat oder ihn widerrechtlich dazu gezwungen hat, ein bestimmtes Testament zu errichten(§§ 2339 ff. BGB).