Ersatzerbe: Der Erblasser kann einen Ersatzerben einsetzen. Dies wird für diesen Fall erforderlich, wenn ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall, z.B. durch Tod, und nach dem Erbfall, z.B. durch Ausschlagung, nicht mehr zur Verfügung steht. Die Einsetzung eines Ersatzerben gilt vorrangig gegenüber der Anwachsung des Erbes an die übrigen Miterben. Ein Erblasser kann ferner mehrere Erben einsetzen; so kann er neben einem Nacherben auch einen weiteren Ersatznacherben einsetzen. Der Ersatzerbe wird mit dem Erbfall Erbe anstelle des zuerst eingesetzten Erben. Anders ist dies beim Nacherben. Bestehen Zweifel, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe vom Erblasser eingesetzt wurde, gilt er grundsätzlich als Ersatzerbe (§ 2102 BGB).