Für Fahrradstraßen gelten grundsätzlich die Vorschriften hinsichtlich der Benutzung einer Fahrbahn. Fahrradfahrer und sonstige Fahrzeugführer, denen es durch ein Zusatzschild gestattet ist, die Fahrradstraßen mitzubenutzen, dürfen dort nur mit entsprechend mäßiger Geschwindigkeit fahren.