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Fahrtenbuch: 1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter für eine bestimmte Zeit die Führung eines sogenannten Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann, wer das beteiligte Fahrzeug geführt hat. Darin ist für jede Fahrt nachzuweisen, wer das Fahrzeug geführt hat. 2) Steuerlich kann mit dem Fahrtenbuch der betriebliche Anteil der Nutzung eines Pkws nachgewiesen werden. Dieser Anteil ist als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen private und dienstliche Fahrten gesondert und laufend eingetragen werden. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt, Reiseziel, bei Umwegen Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner.

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