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Fahruntüchtigkeit: Fahruntüchtig ist ein Fahrzeugführer dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen – gewachsen ist. Die Fahruntüchtigkeit ist Folge eines geistigen oder körperlichen Mangels. Sie beruht nicht auf mangelnde technische Beherrschung des Fahrzeuges oder Ungeschicklichkeit des Fahrzeugführers. Meistens wird die Fahruntüchtigkeit aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel hervorgerufen. Für die Alkohol bedingte Fahruntüchtigkeit gilt Folgendes: In der Rechtsprechung wird zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden. Die absolute Fahruntüchtigkeit besteht ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (bei Radfahrern 1,6 Promille). Zu berücksichtigen ist, dass bei dem vorgenannten Blutalkoholkonzentrationswert eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird, auch wenn keine entsprechenden konkreten Ausfallerscheinungen zu erkennen sind. Das Führen eines Fahrzeuges im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ist strafbar. Die relative Fahruntüchtigkeit hingegen besteht bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille und unter 1,1 Promille. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit strafbar ist, soweit Ausfallerscheinungen erkennbar sind (z.B. lallende Sprache, Fahren in Schlangenlinien etc.). Das Führen eines Fahrzeuges im fahruntüchtigen Zustand wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Daneben wird i.d.R. meist die Fahrerlaubnis entzogen oder aber es wird zumindest ein Fahrverbot verhängt. Treten bei dem Führen eines Fahrzeuges im Zustand einer relativen Fahruntüchtigkeit keine Ausfallerscheinungen auf, liegt ab einem Wert von 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration zumindest eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a STVG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR und Fahrverbot geahndet werden.

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