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Unter dem Begriff „Familie" versteht man den Zusammenschluss der durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Die Familie wird zwar in Artikel 6 des Grundgesetzes unter den „Schutz der staatlichen Ordnung" gestellt, doch gibt es erstaunlicherweise keine gesetzliche Definition des Begriffs. Im BGB (Buch Familienrecht) befindet sich nur eine Definition des Begriffs „Verwandtschaft" anhand der Abstammung. Im Personenstandsgesetz wird lediglich erläutert, wen der Standesbeamte in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat (die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder, die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten etc.). Auch hier ist eine verbindliche Definition des Begriffs „Familie" nicht zu entnehmen. Man kann also zusammenfassend sagen, dass es eine Definition des Begriffs „Familie" im deutschen Recht nicht gibt, es wird jedoch eine Tendenz erkennbar, den Familienbegriff stets dann eher eng zu fassen, wenn aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen für den Staat erwachsen würden und umgekehrt (Großfamilie).

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