Das Familiengericht ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts, die über Familiensachen und Kindschaftssachen entscheidet. Unter Familiensachen versteht man insbesondere Ehesachen, Verfahren über elterliche Sorge, Verfahren hinsichtlich des Umgangsrechts eines Elternteils mit den ehelichen Kindern, Unterhaltsangelegenheiten zwischen Ehegatten etc.. Örtlich zuständig ist das Familiengericht dort, wo sich der Wohnsitz des Ehegatten bzw. des Antragsgegners befindet, hilfsweise dort, wo der entsprechend gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten oder des Antragsgegners ist. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Nicht jedes Amtsgericht verfügt zwingend über ein Familiengericht. Über Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht.