Die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) bezweckt die Erhaltung des Familienvermögens. Im Ehevertrag können die Ehegatten vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Wird eine solche Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen, so wird auch die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen entsprechend fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge berufen sind.