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Garantenstellung: Nicht nur bei einem aktiven Tätigwerden durch eine Person spricht man von einem strafbaren Verhalten. Ein solches kann auch vorliegen, wenn ein bestimmtes Handeln unterlassen wurde. Laut Gesetz gibt es die sogenannten „echten" und „unechten" Unterlassungsdelikte. Die unterlassene Hilfeleistung beispielsweise fällt unter die „echten" Unterlassungsdelikte, bei der ein bestimmtes Handeln Voraussetzung ist, um sich wegen des Unterlassens der Hilfeleistung strafbar zu machen. Für die Garantenstellung entgegen sind die sogenannten „unechten" Unterlassungsdelikte von Bedeutung. Ist jemand zu einer bestimmten Tat verpflichtet, sei es durch Gesetz, hinsichtlich eines Vertrages oder aus einem anderen Grund, und unterlässt er dieses Handeln und führt dadurch einer anderen Person einen Schaden zu, so kann sich hieraus eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben (Beispielsweise hat im Winter eine Person entgegen ihrer Verpflichtung den Gehweg vor ihrem Haus nicht von Laub oder Schnee befreit. Dies hat zur Folge, dass ein Fußgänger an dieser Stelle stürzt und sich entsprechende Verletzungen zuzieht. In diesem Falle macht sich der „Garant" wegen fahrlässiger Körperverletzung durch das Unterlassen der entsprechenden Handlung strafbar).

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