Unter einem gegenseitigen Vertrag (§§ 320 - 327 BGB) versteht man einen Vertag, bei dem sich beide Parteien zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichten. Die Parteien in einem gegenseitigen Vertrag stehen zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis. Daher ist der Kaufvertrag eine typische Form des gegenseitigen Vertrages: Der Verkäufer übergibt die Kaufsache an den Käufer, um damit den entsprechenden Kaufpreis zu erhalten. Der Käufer wiederum zahlt den Kaufpreis an den Verkäufer, um damit den Kaufgegenstand zu erhalten.