Gegenstandswert (§ 2 I RVG): Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen einen Gegenstandswert voraus, nach dem dann die Höhe der einzelnen Gebühren berechnet wird. Somit ist der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend, denn diese richten sich nach demjenigen Gegenstand, der der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt. Der Gegenstandswert richtet sich demnach nach dem entsprechenden Streitwert oder dem Geschäftswert der Angelegenheit. Auf Antrag kann das Gericht den Gegenstandswert durch einen Beschluss festsetzen. Grundsätzlich berechnet der Rechtsanwalt den Gegenstandswert jedoch allein.