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In einem gemeinschaftlichen Testament werden die letztwilligen Verfügungen von Eheleuten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich zusammengefasst. Dabei ist zwischen dem öffentlichen gemeinschaftlichen Testament und dem privaten gemeinschaftlichen Testament zu unterscheiden. Das öffentliche gemeinschaftliche Testament bedarf der Errichtung und der notariellen Beurkundung eines Notars. Das private gemeinschaftliche Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten aufgesetzt. Hierbei ist es jedoch ausreichend, wenn ein Ehegatte die letztwillige Verfügung verfasst und der andere Ehegatte diese sodann lediglich unterschreibt. Der Mitunterzeichner soll jedoch selbst Ort und Datum schreiben. Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments sind: Nur Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind zur Verfassung eines gemeinschaftlichen Testaments berechtigt, jeder der Testierenden trifft eine letztwillige Verfügung und der letztwilligen Verfügung liegt der gemeinschaftliche Wille zur Errichtung eines Testaments zugrunde. Das gemeinschaftliche Testament wird unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst oder geschieden wird. Ergibt sich aus dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments, dass es für solche Fälle weiter gelten soll, bleibt es bestehen. Möchte eine der Parteien des gemeinschaftlichen Testaments dieses aufheben, muss dies durch eine notarielle Erklärung erfolgen. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. ---- siehe auch Berliner Testament

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