Unter Gerichtskosten versteht man die Gerichtsgebühren und Auslagen, die in einem Gerichtsverfahren entstehen. Die Höhe der Kosten sind insbesondere für das Zivil-, Arbeits- und Strafverfahren in dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Kostenordnung (KostO) geregelt. Diese sind an den Staat zu entrichten. Im Zivilverfahren (einschließlich Familiensachen) fällt in der Regel bei Einreichung einer Klage oder eines Rechtsmittels eine pauschale Verfahrensgebühr an (Gerichtskostenvorschuss). Bei einer Klagerücknahme oder einem Prozessvergleich vermindert sich diese pauschale Verfahrensgebühr nachträglich. Gerichtskosten bestimmen sich regelmäßig nach dem Wert des Streitgegenstandes. Auch in der Zwangsvollstreckung fallen Gerichtskosten an. Zu den gerichtlichen Auslagen gehören folgende Gebühren: Schreibgebühren, Post- und Telekommunikationsentgelte, Geldbeträge, die an Zeugen und Sachverständige gezahlt werden. Nicht zu den Gerichtskosten werden allerdings die außergerichtlichen Kosten gezählt. Die Gerichtskostengebühr in Strafverfahren wird nach der Höhe der erkannten Strafe gerichtet. Hierbei handelt es sich nur um eine Gebühr. Auch die entstandenen Kosten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, inklusive der Auslagen der Polizei, gehören zu den Kosten des Strafverfahrens. --- siehe auch Prozesskosten