Von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis spricht man, wenn das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis eine Pauschalabgabe in Höhe von 25%. Davon entfallen entsprechend auf die Rentenversicherung 12%, die Krankenversicherung 11% und die einheitliche Pauschalsteuer 2%. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Abgaben zahlen. Sie können aber auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12%) freiwillig mit einem eigenen Beitrag (7,5%) aufstocken. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wenn die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400,00 EUR überschreiten, sind die Beschäftigungen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Jeder Arbeitnehmer kann außerdem neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine beitragsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben. Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Folgendes: 1) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, 2) Lohnfortzahlung an Feiertagen, 3) anteiligen Jahresurlaub und 4) Kündigungsschutz.