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Unter der Glaubhaftmachung versteht man eine Art der Beweisführung im Zivilprozess. Dem vorsitzenden Richter soll damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsachen vermittelt werden. Somit erfordert die Glaubhaftmachung keinen vollen Beweis und keine Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit. Im Gesetz sind ausdrücklich die Fälle genannt, in denen die Glaubhaftmachung zur Beweisführung ausreichend ist. Die Glaubhaftmachung kann durch folgende Beweismittel erfolgen: Zeugen, Augenschein, Sachverständige, Urkunden, Versicherung an Eides Statt, anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärungen von Zeugen etc.. Dieser Beweis muss jedoch sofort geführt werden. Für die Begründung der Ablehnung von Richtern oder von Sachverständigen genügt z.B. die Glaubhaftmachung zur Beweisführung.

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