Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind. Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und die Belastung eines Grundstücks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie das formelle Eintragungsverfahren sind in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern, die als eigene Abteilung bei den Amtsgerichten eingerichtet sind, geführt. Die Aufgaben des Grundbuchamtes werden zumeist durch Rechtspfleger wahrgenommen. Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt eingerichtet. Diesem sind sodann das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Nummern des Grundbuchbandes und des Blattes zu entnehmen. Für die Eintragungen wird das Grundbuch in folgende drei Abteilungen unterteilt: Abteilung I - Eigentümer, Erwerbsdatum und Erwerbsgrund (Auflassung, Erbschaft, Zuschlag bei Versteigerung); Abteilung II - alle Beschränkungen und Lasten außer Grundpfandrechte (z.B. Vormerkung, Baubeschränkungen, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbaurechte, Vorkaufsrechte, Nacherbfolge etc.) und Abteilung III - Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Das Grundbuchamt wird in den meisten Fällen nur auf Antrag tätig. Das Grundbuchamt wird aber auch auf Ersuchen einer anderen Behörde tätig, z.B. wenn ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen werden soll. Inzwischen werden die meisten Grundbücher elektronisch geführt.