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Halterhaftung: Ist es in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes hinsichtlich des Haltens oder des Parkens im Straßenverkehr nicht möglich, den Führer des Kraftfahrzeuges, der diesen Verstoß begangen hat, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln oder würde diese Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt (vgl. hierzu § 25a Straßenverkehrsgesetz).

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