Das Handelsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft. Bei diesem Rechtsgeschäft muss mindestens einer der Vertragspartner ein Kaufmann sein und das Geschäft muss zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Das wichtigste Handelsgeschäft ist der Handelskauf. Weiterhin werden die Handelsgeschäfte unterteilt in Grundhandelsgeschäfte, Hilfshandelsgeschäfte und Nebenhandelsgeschäfte. Das Handelsgeschäft ist ferner das kaufmännische Unternehmen, für das eine Firma geführt wird. Das Handelsgeschäft ist demnach vom Handelsgewerbe zu unterscheiden. ----siehe auch Handelskauf, Handelsgewerbe