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Unter dem Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb. Es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt. Diejenige Person, die ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (vgl. hierzu § 1 Handelsgesetzbuch). Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist, gilt darüber hinaus kraft gesetzlicher Fiktion als Handelsgewerbe im Sinne des HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist hier berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Eintragungsantrag beim Handelsregister zu stellen und eine eingetragene Firma entsprechend wieder löschen zu lassen, solange die entsprechenden Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht gegeben sind. Ein entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Unternehmen ist an sich kein Handelsgewerbe. Sofern es aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt entsprechend § 2 HGB.

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