Der Handelskauf ist ein Kaufvertrag über Waren und Wertpapiere. Gleichzeitig ist der Handelskauf ein Handelsgeschäft, weil hier mindestens ein Vertragspartner Kaufmann nach dem HGB ist. Zu beachten ist, dass für den Handelskauf grundsätzlich die Bestimmungen des BGB gelten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den Annahmeverzug, den Bestimmungskauf, den Fixhandelskauf und der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers bei Sachmängeln die §§ 373 ff. HGB hierzu Sonderregelungen enthalten.