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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, in das eine Reihe von Informationen über die Unternehmung eingetragen werden müssen, die für die Öffentlichkeit, insbesondere die Geschäftspartner der Kaufleute, wesentlich sind. Das Amtsgericht (Registergericht) ist als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die entsprechenden Eintragungen zuständig, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns befindet. Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt: Abteilung A (Einzelkaufleute und Personengesellschaften) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften). Das zuständige Amtsgericht muss die Registereintragungen durch den Bundesanzeiger und mindestens eine weitere Zeitung (Tagespresse o.ä.) veröffentlichen lassen. Jede interessierte Person kann Einsicht in das Handelsregister nehmen und entsprechende Abschriften der Eintragungen erhalten.

Die Eintragungen ins Handelsregister erfolgen auf Grund einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung des Kaufmanns oder seines Vertreters. Darauf zu achten ist, dass der Kaufmann nicht beliebige Tatsachen, die er der Öffentlichkeit mitteilen möchte, in das Handelsregister aufnehmen lassen kann. Er muss sich daran halten, was das Gesetz als eintragungsfähig ansieht (Firma und Ort der Niederlassung, Unternehmungsform, Änderungen der Firma, Erteilung und Widerruf von Prokura, Auflösung des Unternehmens). Grundsätzlich soll das Handelsregister nur Tatsachen bekannt machen, die bereits entstanden sind. Diese Eintragungen haben rechtsbezeugende Wirkung.

In einigen Fällen ist dagegen die Eintragung ins Handelsregister notwendig, um eine Rechtslage überhaupt erst zu schaffen. Diese Eintragungen haben rechtsbegründende Wirkung. Sofern Informationen über ein Unternehmen in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden sind, darf der Kaufmann darauf vertrauen, dass sie von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wurden (Schutz des Vertrauens).

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