Handelsvertreter sind selbständige Kaufleute, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln bzw. Geschäfte abzuschließen. Sie handeln dabei in fremden Namen und auf fremde Rechnung. Um den Handelsvertreter vom Reisenden, der Angestellter in der Unternehmung ist, abgrenzen zu können, sind alle Anzeichen zu werten, die gegen eine unselbständige Tätigkeit sprechen. Handelsvertreter, die in ihrer Tätigkeit nicht an eine Unternehmung gebunden sind, können also für mehrere Auftraggeber Geschäfte vermitteln oder abschließen. Allerdings darf sich die Vertretung nicht auf konkurrierende Produkte, sondern höchstens auf sich ergänzende Waren erstrecken. Soll die Tätigkeit für Konkurrenzbetriebe auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmung und Handelsvertreter ausgeschlossen werden (höchstens für zwei Jahre möglich), ist hierfür eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Der Handelsvertreter schließt mit seinem Auftraggeber einen Dienstvertrag. Er verpflichtet sich , beim Abschluss oder Vermittlung von Geschäften die Interessen der von ihm betreuten Unternehmung zu wahren und Geschäftsabschlüsse unverzüglich zu melden. Dafür erhält er eine Provision bzw. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses von seinem Auftraggeber einen Ausgleich für angebahnte Geschäftsbeziehungen, die erst später zu Vorteilen für die vertretene Unternehmung führen.