Als Heranwachsende bezeichnet man diejenigen Personen, die zur Zeit der Tat 18 Jahre alt aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Das Gericht entscheidet bei Heranwachsenden im Einzelfall, ob der Täter nach dem Jugendstrafrecht oder nach dem allgemeinen Strafrecht zu verurteilen ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, ob der Täter nach seinem Reifegrad oder der Art seiner Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist (vgl. hierzu §§ 105 ff. Jugendgerichtsgesetz).