Mit einer Herstellungsklage wird ein Rechtsstreit mit dem Ziel eingeleitet, dass z.B. der entsprechend verklagte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellt (z.B. die Herstellung der ehelichen Wohngemeinschaft); siehe hierzu § 1353 I 2 BGB. Zu beachten ist, dass das Urteil nicht vollstreckt werden kann (siehe hierzu § 888 III ZPO). Deshalb hat das Verfahren auch nur geringe praktische Bedeutung. Allerdings kann dieses Urteil als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen.