Der Kautionswechsel ist ein Wechsel, der einem Gläubiger zur Sicherung übergeben wird. Bei Fälligkeit des Kautionswechsels kann ein Dritter – aber auch der Gläubiger selbst – aus diesem wie aus einem normalen Wechsel vorgehen. Der Schuldner kann jedoch nur gegenüber dem Gläubiger einwenden, dass aus dem zu sichernden Rechtsverhältnis kein fälliger Anspruch begründet ist und ein solcher auch künftig nicht entstehen wird.