Kilometerpauschale: Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis 2001 Arbeitnehmer als Werbungskosten pro Arbeitstag 0,70 DM je Entfernungskilometer (bei Benutzung eines Motorrads 0,33 DM, beim Moped 0,28 DM und beim Fahrrad 0,14 DM) als Pauschbetrag geltend machen. Diese Pauschalen galten auch für Gewerbetreibende, Freiberufler usw.. An die Stelle der Kilometerpauschale ist ab dem 01.01.2001 die Entfernungspauschale getreten. Allerdings sind Dienstreisen durch diese Entfernungspauschale nicht betroffen. Für Dienstreisen gelten weiterhin die bisherigen Pauschalen.