Im Sinne des BGB sind Kinder die Abkömmlinge des ersten Grades. Nach dem Jugendschutz und dem Jugendstrafrecht werden noch nicht vierzehnjährige Personen als Kinder bezeichnet.
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Im Sinne des BGB sind Kinder die Abkömmlinge des ersten Grades. Nach dem Jugendschutz und dem Jugendstrafrecht werden noch nicht vierzehnjährige Personen als Kinder bezeichnet.