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Die Kinderzulage ist im Eigenheimzulagengesetz (§ 9 Abs. 5) geregelt und ersetzt seit dem 01.01.1996 das Baukindergeld. So können Bauherren oder Erwerber von Wohneigentum, die einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich (für die Dauer der Grundförderung) eine Kinderzulage von 800,00 EUR beantragen. Nach dem Kindergeldgesetz gilt Folgendes: Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn: 1) Sie für diese Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 Bundeskindergeldgesetz haben, 2) ihr Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und 3) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

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