Eine Klageänderung liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit, d. h. nach der Erhebung der Klage, der Kläger den Streitgegenstand entsprechend abändert. Im Zivilverfahren ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt und das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Dies gilt aber nicht mehr in der Revisionsinstanz. Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine besondere Prozessvoraussetzung. Im Strafverfahren kann sich eine Änderung des Schuldvorwurfs im Eröffnungsverfahren und in der Hauptverhandlung durch Klageänderung oder Nachtragsklage ergeben.