Klagenverbindung (Klagenhäufung): Werden in einem Klageverfahren mehrere Ansprüche gegen ein und denselben Beklagten verfolgt, spricht man von der objektiven Klagenverbindung. Im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist sie zulässig, wenn dasselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Im Verwaltungs- und im Sozialstreitverfahren ist sie zulässig, wenn dasselbe Gericht zuständig ist und die Klagebegehren im Zusammenhang stehen. Weiterhin liegt eine Klagenverbindung vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite mehrere Personen Partei sind. Sodann spricht man von der sogenannten Streitgenossenschaft (subjektive Klagenverbindung). Eine einfache Streitgenossenschaft liegt bei einer Zusammenfassung mehrerer, an sich selbständiger Prozesse aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einem Verfahren vor. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht dann, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Ist die Klagenverbindung unzulässig, muss das Gericht trennen. Die Zulässigkeit der Klagenverbindung ist keine Prozessvoraussetzung.