Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt es sich um eine besonders ausgestaltete Aktiengesellschaft und damit um eine Kapitalgesellschaft. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) gegenüber den Gläubigern unbeschränkt haften (§§ 278-290 AktG).