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Unter dem Kostenansatz versteht man die Berechnung der Gerichtskosten durch den Kostenbeamten (§§ 19 ff. GKG). Gegen diese Berechnung ist die Erinnerung bei einem Wert von unter 200,00 EUR und bei einem Wert von über 200,00 EUR die Beschwerde zulässig.

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