Das Krankengeld wird als Barleistung unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Krankengeld geringer ist als die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Es beträgt i.d.R. 80% des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes. Folgende Personen haben Anspruch auf Krankengeld: Personen, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, Personen, die arbeitsunfähig sind und Personen, die keine bzw. keine weitere Entgeltfortzahlung (grundsätzlich nach 6 Wochen) erhalten. Die Dauer der Leistung des Krankengeldes ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt. Dieser Zeitraum wird von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an berechnet. Ab 2006 wird von den Versicherten zur Finanzierung des Krankengeldes ein entsprechender Sonderbetrag in Höhe von 0,5% erhoben. Das Krankengeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Achtung verschiedene Angaben:
a)
Das Krankengeld beträgt 70% des Regelarbeitsentgeltes und darf 90% des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen.
b)
Das Krankengeld beträgt 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Betragsberechnung unterliegt.
c)
Krankengeld wird den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, wenn die Krankheit die versicherte Person arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird.