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Das Kreuzverhör (§ 239 Strafprozessordnung) ist im Strafverfahren die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen allein durch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung. Allerdings kann der Vorsitzende ergänzende Fragen stellen. Das Kreuzverhör wird auf übereinstimmenden Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestattet. Die Vernehmung wird grundsätzlich von dem Antragsteller begonnen, der das Beweismittel benannt hat. Sodann setzt der Gegner das Kreuzverhör fort. Der Vorsitzende hat das Recht ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Weiterhin ist anzumerken, dass das Kreuzverhör im angelsächsischen Rechtskreis (dort im Strafverfahren) die Regel ist, jedoch in Deutschland keine Bedeutung erlangt hat.

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