Unter Kurzarbeit versteht man die Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Hierdurch soll ein vorübergehender Arbeitsmangel überbrückt und Entlassungen vermeiden werden. Da die betriebliche Arbeitszeit reduziert wird, wird auch das Arbeitsentgelt entsprechend abgesenkt. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt anzeigen. Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer anordnen kann. Voraussetzung ist somit, dass die Einführung der Kurzarbeit in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern geschieht oder die Einführung von Kurzarbeit vertraglich vorgesehen ist. Fehlt es an einer Zustimmung und besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit unter Umständen durch eine Änderungskündigung erzwingen.