AdvoCall Esch
Kurfürstendamm 56
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 777-1
»Ihre Anfrage senden
 
 

Unter einem Ladegeschäft versteht man das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen, welches die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht belästigen darf. Wo durch ein Verkehrszeichen ein „eingeschränktes Halteverbot" besteht, darf das Ladegeschäft durchgeführt werden, allerdings muss darauf geachtet werden, dass dies ohne Verzögerung zu erfolgen hat. An Straßenbereichen, wo Parkuhren oder Parkautomaten aufgestellt sind, ist das Ladegeschäft auch erlaubt. Neben dem Be- und Entladen des entsprechenden Kraftfahrzeuges dürfen bei einem erlaubten Ladegeschäft auch folgende Nebentätigkeiten verrichtet werden: Annahme des Geldbetrages für abgelieferte Ware, Aufladen von Leergut, nicht zeitintensives Anbieten von Waren etc..

Website |  Impressum
AdvoComp © - Das Rechtswörterlexikon der Kanzlei AdvoCall Esch ®
>> Rechtsanwalt und Notar Berlin