AdvoCall Esch
Kurfürstendamm 56
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 777-1
»Ihre Anfrage senden
 
 

Lärm, unzulässiger: Diejenige Person, die ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen unvermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der dazu geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro bestraft werden. Zu beachten ist, dass diese Geldbuße nur angesetzt wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann (vgl. hierzu § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Website |  Impressum
AdvoComp © - Das Rechtswörterlexikon der Kanzlei AdvoCall Esch ®
>> Rechtsanwalt und Notar Berlin