Lärm, unzulässiger: Diejenige Person, die ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen unvermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der dazu geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro bestraft werden. Zu beachten ist, dass diese Geldbuße nur angesetzt wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann (vgl. hierzu § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz).