Das Landesarbeitsgericht ist das bei Streitigkeiten der Arbeitsgerichtsbarkeit in der zweiten Instanz zuständige Gericht, und zwar für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte (erste Instanz). Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts können mit der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Diese sind sodann an das Bundesarbeitsgericht zu richten. Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Kammern, die wie folgt besetzt sind: Ein Berufsrichter und zwei Laienrichter, die i.d.R. von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften vorgeschlagen werden.