Landgericht (LG): Das Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Beim Landgericht findet die Bildung von Zivil- und Strafkammern statt. Innerhalb der Gerichtsordnung liegt das Landgericht zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht. Im Zivilverfahren ist das Landgericht für die erste Instanz zuständig, wenn der Streitwert über 5.000,00 EUR liegt und nicht eine bestimmte Zuständigkeit den Amtsgerichten zugesprochen ist sowie in besonderen Fällen, die im Gesetz geregelt sind. Das Landgericht ist für die zweite Instanz zuständig bei der Einlegung einer Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte, ausgenommen sind davon Kindschafts- und Familiensachen. Die für das Zivilverfahren zuständige Zivilkammer ist grundsätzlich mit drei Richtern besetzt; für Handelssachen werden besondere Kammern gebildet. Im Zivilverfahren herrscht vor dem Landgericht Anwaltszwang. Im Strafrecht ist das Landgericht für die erste Instanz als „große Strafkammer" zuständig. Dies gilt bei besonders schweren Delikten. Weiterhin gilt dies, wenn mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind, soweit sodann nicht das Oberlandesgericht zuständig ist. Des Weiteren ist das Landgericht in der zweiten Instanz im Strafrecht als „kleine Strafkammer" zuständig, und zwar dann, wenn Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte eingelegt wird. Die kleine Strafkammer ist wie folgt besetzt: Ein Berufsrichter als Vorsitzender, zwei Schöffen, selten zusätzlich noch ein weiterer Richter. Die große Strafkammer ist dagegen wie folgt besetzt: Zwei Richter, zwei Schöffen, in einigen Fällen kann ein dritter Richter hinzugezogen werden. Sodann spricht man vom Schwurgericht.