Lebensalter: Mit Vollendung der Geburt eines Menschen, tritt seine Rechtsfähigkeit ein. Das Lebensalter ist für bestimmte Rechte und Pflichten in der Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Hierbei sind folgende Altersstufen zu beachten (jeweils von der Vollendung des Lebensjahres an berechnet): 6. Lebensjahr: Schulpflichtbeginn; 7. Lebensjahr: Beschränkte Geschäftsfähigkeit, beschränkte Deliktsfähigkeit; 10. bzw. 12. Lebensjahr: Recht auf Anhörung bzw. Zustimmungserfordernis zum Bekenntniswechsel; 14. Lebensjahr: Volle Religionsmündigkeit, Mitspracherecht hinsichtlich der elterlichen Sorge nach Scheidung der Eltern, bedingte Strafmündigkeit, Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche in Begleitung einer entsprechend für die Personensorge berechtigten Person (ohne Brandwein); 15. Lebensjahr: Arbeitsmündigkeit, Antrag- und Leistungsempfangsrecht für Sozialleistungen u.a.; 16. Lebensjahr: Beschränkte Testierfähigkeit und Ehefähigkeit, Beginn der Eidesfähigkeit, Pflicht zum Besitz eines Personalausweises, Zulässigkeit des Ausschanks alkoholischer Getränke (ohne Brandwein), Besuch von Gaststätten und Tanzveranstaltungen ohne Begleitung bis 24 Uhr u.a.; 18. Lebensjahr: Volljährigkeit, volle Geschäfts-, Testier-, Ehe- und Deliktsfähigkeit, Strafmündigkeit als Heranwachsender, aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag und den Länderparlamenten, Möglichkeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis, Beginn der Wehrpflicht u.a.; 21. Lebensjahr: Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener u.a.; 25. Lebensjahr: Mindestalter für Schöffen und ehrenamtliche Richter beim Arbeits- oder Sozialgericht u.a.; 30. Lebensjahr: Mindestalter für Handelsrichter und ehrenamtliche Richter beim Verwaltungs- oder Finanzgericht sowie beim Landessozialgericht u.a.; 35. Lebensjahr: Mindestalter der Richter an einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes u.a.; 45. Lebensjahr: Ende der Wehrpflicht für Mannschaften in Friedenszeit u.a.; 60. Lebensjahr: Ende der Wehrpflicht für Offiziere und Unteroffiziere u.a.; 63. Lebensjahr: Ab Vollendung des 63. Lebensjahres besteht das Recht zum Eintritt in den Ruhestand u.a.; 65. Lebensjahr: Mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente geschaffen, u.a.