Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist zunächst die Vereinbarung der Parteien maßgebend. Sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, entscheiden die besonderen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses.